Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer praxisbezogener wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge (postgraduale Studiengänge) angeboten werden. Sie sollen höchstens zwei Jahre dauern. § 49 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.