Ebensowenig darf der Verwalter die Zustimmung deshalb verweigern, weil er persönliche Differenzen mit dem Erwerber oder Veräußerer hat. Der wichtige Grund muss in der Person des Erwerbers vorliegen. Demzufolge können Hausgeldrückstände oder Verfehlungen des Veräußerers keine Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen.