Dieses Recht sollte Direktoren und Führungskräften eingeräumt werden, die gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstoßen haben. Wenn ein Unternehmen keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, kann es aufgrund der enormen Verluste, die es erlitten hat, keine Hilfe erhalten. Gleichzeitig haben die Gläubiger das Recht zu behaupten, dass der Dritte, der vom Zahlungsverzug des Schuldners profitiert, eine Sicherheitenhaftung übernimmt, soweit dies von Vorteil ist, und der böswillige Dritte ist nicht auf das Leistungsspektrum beschränkt.