Vor Aufnahme des Studiums ist eine einschlägige praktische Vorbildung nachzuweisen. Soweit diese nicht Bestandteil der auf das Studium vorbereitenden Schulbildung nach Absatz 2 oder Zugangsvoraussetzung für die auf das Studium vorbereitende Schulbildung ist, werden Art und Umfang durch eine Praktikumsordnung festgelegt, die der Genehmigung der Hochschulleitung bedarf. Die Praktikumsordnung sieht vor, dass der Nachweis ganz oder teilweise während des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden kann. Die Praktikumsordnung kann bestimmen, dass einzelne abgeschlossene Berufsausbildungen, die einen fachlichen Bezug zum gewählten Studiengang aufweisen, teilweise oder voll auf die praktische Vorbildung angerechnet werden.