Die Bewerberin/Der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben. Professorinnen und Professoren dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden. Die Frist soll fünf Jahre nicht überschreiten.