Da die Löschungsldagegegen alle Personen zu erheben ist, die durch die bestrittene Einverleibung einbücherliches Recht erlangt oder weitere Einverleibungen oder Vormerkungendarauf erwirkt haben (§ 63 Abs 1 GBG), bedeutet das, dass sie spätestens 60Tage nach Ablauf der Rekursfrist 3 gegen den unmittelbaren Verletzerund jeden weiteren gutgläubigen Dritten eingebracht sein muss.