Wenn die Tageswertrücklagen und -lasten den Unterschiedsbetrag übersteigen, entsteht die Frage, ob sie nur in Höhe des Unterschiedsbetrages aus der Kapitalkonsolidierung oder in voller Höhe berücksichtigt werden sollen. Nach bisher herrschender Auslegung des § 301 HGB hat die Erstkonsolidierung nach der Erwerbsmethode nicht zum Ziel, die Vermögensgegenstände und Schulden des Tochteruntemehmens zu vollen Tageswerten in die Konzernbilanz aufzunehmen oder den vollen Geschäftswert auszuweisen, sondern den Kautpreis des Tochteruntemehmens auf die dahinterstehenden Vermögenswerte und Schulden sowie ggf. einen Geschäftswert aufzuschlüsseln: BET