Die wichtigste Bestimmung lautet: „Der jeweilige rechtsgeschäftliche Erwerberhaftet für Hausgeldrückstände des Veräußerers.“ (§ 4 Abs. 5). Die Hausgeldrückstände für das Wohnungseigentum, zu denen auch Anteile an einer Sonderumlage zählen, betragen zum Wertermittlungsstichtag